Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB)

Von der erstmaligen Anwendung bis zur Abbildung einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode im Psychiatrie-Entgeltsystem (PEPP) existiert eine zeitliche Lücke, die aufgrund der notwendigen Dokumentations- und Kalkulationsverfahren einen Zeitraum von bis zu drei Jahren umfassen kann. Um sicherzustellen, dass innovative Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zeitnah Eingang in die psychiatrische und psychosomatische Versorgung finden, können die Vertragsparteien zeitlich befristete, krankenhausindividuelle Entgelte vereinbaren, die außerhalb des Erlösbudgets des Krankenhauses abrechenbar sind (sogenannte NUB-PEPP-Entgelte). Gesetzliche Grundlage hierfür ist der § 6 Abs. 4 Bundespflegesatzverordnung (BPflV).

Voraussetzung für die Verhandlung eines krankenhausindividuellen NUB-Entgeltes auf der Ortsebene ist, dass die Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss aus der Versorgung ausgeschlossen ist und derzeit noch nicht sachgerecht über die PEPP-Systematik vergütet wird. Zur Prüfung des letzteren Tatbestandes beauftragen die Vereinbarungspartner der NUB-PEPP-Vereinbarung (Deutsche Krankenhausgesellschaft, GKV-Spitzenverband, Verband der Privaten Krankenversicherung) das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK). Die Prüfung des InEK umfasst alle bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres eingehenden Anträge, die Krankenhäuser über ein spezielles NUB-Anfrage-Formular stellen können.

Bei positivem Ergebnis der Prüfung durch das InEK verhandeln die Vertragsparteien auf der örtlichen Ebene mit dem Krankenhaus die Entgelte für die jeweilige Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode krankenhausspezifisch. Die vereinbarten krankenhausindividuellen Entgelte sollen und auf Grundlage von Empfehlungen für die Kalkulation von krankenhausindividuellen Zusatzentgelten kalkuliert werden, die derzeit vom InEK entwickelt werden.

Im Zusammenhang mit der Einführung krankenhausindividueller Entgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der Psychiatrie und Psychosomatik (NUB-PEPP) ab 2020 wurden die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der GKV-Spitzenverband beauftragt, Empfehlungen für die Kalkulation und Vergütung von krankenhausindividuellen Entgelten nach § 6 BPflV mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 BPflV zu vereinbaren. Des Weiteren können die Vertragsparteien nach § 11 BPflV ab 2020 krankenhausindividuelle Entgelte für regionale oder strukturelle Besonderheiten vereinbaren, die nicht sachgerecht über die sonstigen im Gesamtbetrag berücksichtigten Entgeltarten vergütet werden.

Die DKG und der GKV-Spitzenverband haben das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) beauftragt, eine Hilfestellung zur Kalkulation der krankenhausindividuellen Entgelte zu entwickeln. Diese umfasst sämtliche krankenhausindividuellen Entgelte nach § 6 BPflV.

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